Opfer einer Straftat wird man meist unerwartet, in vielen Fällen ohne eigenes Zutun. Die Folgen einer Straftat reichen bei den Geschädigten von finanziellen Schäden bis hin zu körperlichen und seelischen Verletzungen. Viele Geschädigte fühlen sich allein gelassen – besonders im Strafprozess, der sich naturgemäß vorrangig mit der Person des mutmaßlichen Täters beschäftigt: Über ihn ist ein Urteil zu fällen.
In dieser unangenehmen und schwierigen Situation kann Ihnen ein versierter Fachanwalt für Strafrecht beistehen und Sie entlasten; auf menschlicher Ebene, aber vor allem auch mit den Mitteln des Strafprozessrechts. Die Rechte von Opfern im Strafprozess wurden durch die letzten Opferrechtsreformgesetze deutlich gestärkt – nutzen Sie die eröffneten Möglichkeiten, mit meiner Hilfe.
Zeugenbeistand im Ermittlungsverfahren
Schon während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann sich der Verletze einer Straftat sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 406f StPO). Ihr Beistand kann Sie zu Vernehmungen begleiten, Er wird prüfen, ob Ihnen zivilrechtliche Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter zustehen, und auf welche Weise sie am besten zu sichern und durchzusetzen sind. In diesem berechtigten Interesse kann der Rechtsanwalt für den Verletzten die Akten des Strafverfahrens gegen den Täter einsehen.
Die Rechte des Geschädigten einer Straftat gehen insoweit und auch in anderen Punkten über die eines „einfachen“ Zeugen hinaus. So haben Verletze u. a. die Befugnis, einen Versorgungsanspruch nach Maßgabe des Opferentschädigungsgesetzes geltend zu machen, nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den Erlass von Anordnungen gegen den Beschuldigten zu beantragen, sowie Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrichtungen (z. B. durch Beratung oder psychosoziale Prozessbegleitung) erhalten zu können.
Des Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit für den Verletzten einer Straftat, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, und zudem gegebenenfalls einen vermögensrechtlichen Anspruch mithilfe eines Adhäsionsverfahren schon im Strafprozess geltend zu machen.
Nebenklage im Strafprozess
Opferzeugen, denen die Möglichkeit der Nebenklage offen steht, können aktiv Einfluss auf den Strafprozess nehmen. Gegenüber anderen Verletzten einer Straftat hat er erweiterte Rechte. So ist dem Nebenkläger, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, während der gesamten Hauptverhandlung die Anwesenheit gestattet. Er ist zu den Hauptverhandlungsterminen zu laden. Er hat die Befugnis, nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften einen Richter oder Sachverständigen abzulehnen, andere Zeugen und den Angeklagten (soweit dieser Angaben macht) in der Hauptverhandlung zu befragen, Anordnungen und Fragen des Vorsitzenden Richters zu beanstanden, Beweisanträge zu stellen und Erklärungen abzugeben.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Nebenkläger im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft. Schließlich kann der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen, soweit dies für ihn zulässig ist. Auch der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. Der Beistand ist wie der Nebenkläger selbst zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung und zur Geltendmachung der Rechte des Nebenklägers berechtigt.
Zulässig ist die Nebenklage ist nur bei bestimmten Delikten. Welche dies sind, ist in § 395 der Strafprozessordnung geregelt:
§ 395 StPO
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches (=Sexualdelikte),
2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches (=Tötungsdelikte), die versucht wurde,
3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches (=Aussetzung sowie vorsätzliche Körperverletzungsdelikte),
4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des
Strafgesetzbuches (=Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub, Stalking),
5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (=Verstöße gegen Urheber- und Markenrechtsgesetze).
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189 (=Beleidigungsdelikte), 229 (=fahrlässige Körperverletzung), 244 Absatz 1 Nummer 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl), §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches (Raubdelikte und räuberische Erpressung), verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(…)
Die Kosten des beigeordneten Nebenklägerbeistands trägt im Falle einer Verurteilung der Angeklagte mit den übrigen Verfahrenskosten. Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nicht vor, ist dem Nebenkläger unter Umständen auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen.
Ob im konkreten Fall eine Nebenklage nebst Bestellung eines Beistands in Betracht kommt, prüfe ich gerne für Sie. Sprechen Sie mich einfach an.
Adhäsion - Antrag und Verfahren
Mit dem sogenannte Adhäsions- oder Anhangsverfahren hat der Gesetzgeber dem Verletzen einer Straftat die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen seine aus der Straftat erwachsenen bürgerlich-rechtlichen Ansprüche gegen den Straftäter, die er an sich in einem zusätzlichen Prozess vor dem Zivilgericht verfolgen müsste, schon im Strafverfahren geltend zu machen. Dadurch soll zum einen vermieden werden, dass mehrere Gerichte in derselben Sache tätig werden und eventuell zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen. Zum anderen sollen damit die persönlichen, finanziellen und zeitlichen Belastungen des Opfers möglichst gering gehalten werden.
Ein Adhäsionsverfahren setzt immer einen Antrag des Geschädigten voraus, der entweder schriftlich vor, aber auch noch mündlich in der Hauptverhandlung gestellt werden kann. Auf Antrag ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu gewähren. Soweit der Adhäsionsantrag zulässig und begründet ist, entscheidet das Strafgericht im Urteil zugleich auch über den angehängten zivilrechtlichen Anspruch. In bestimmten Fällen kann das Gericht aber auch von einer Entscheidung über den Antrag absehen. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, den Anspruch dann doch vor dem eigentlich zuständigen Zivilgericht zu verfolgen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch gegen den Täter haben und ob dieser sich zur Erledigung im Strafverfahren eignet oder doch lieber vor dem zuständigen Zivilgericht durchgesetzt werden sollte, können Sie sich gerne an mich wenden.
Interessenkollision Strafverteidigung - Geschädigtenvertretung?
Dass ich in Strafprozessen sowohl als Verteidigerin als auch als Opferbeistand auftrete, ist in meinen Augen kein Widerspruch. Im Gegenteil, meine in der Verteidigung gewonnenen Erfahrungen stellen auch bei der Vertretung von Opferinteressen einen entscheidenden Vorteil dar. Ich kann mich in die Sichtweise der Verteidigung hineinversetzen und so die eigene Strategie auf zu erwartende Aktionen abstimmen. Gerade, wenn auf der Gegenseite versierte Verteidiger kämpfen, sind umfassende Kenntnisse und Praxis im Strafprozessrecht für die Opfervertreter unabdingbar. Über diese Voraussetzungen verfüge ich als Fachanwältin für Strafrecht – im Gegensatz zu vielen Kollegen, die vorwiegend in anderen Rechtsgebieten zu Hause sind und Ihr strafrechtliches Anliegen nur „nebenbei“ bearbeiten.
Wenn Sie mir nun Ihre Interessenvertretung anvertrauen möchten oder Sie weiterführende Fragen zum Thema Opferrechte/Nebenklage/Adhäsionsverfahren haben, lade ich Sie ein, sich im Gespräch einen persönlichen Eindruck von mir zu machen.