​DISZIPLINARRECHT

​Gerne übernehme ich die Verteidigung von Beamten und Soldaten gegen disziplinarische Vorwürfe im disziplinarischen Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren​.

Häufig läuft das disziplinarische Ermittlungsverfahren neben strafrechtlichen Verfahren oder ist diesem nachgeschaltet. Das Disziplinarrecht weist auch sonst entscheidende Parallelen zum Strafrecht auf – sowohl hinsichtlich der unter Umständen existentiellen Bedeutung für den Betroffenen, als auch in Bezug auf die Verfahrensgestaltung. Zwar hat das am 01.01.2002 in Kraft getretene Bundesdisziplinargesetz (BDG; soweit im Folgenden auf das BDG Bezug genommen wird, gibt es in den Disziplinargesetzen der Länder vergleichbare Vorschriften) das Disziplinarrecht von der zuvor bestehenden Bindung an das Strafprozessrecht weitgehend gelöst; das behördliche Disziplinarverfahren ist vorwiegend dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht angeglichen worden. 

​Dennoch verbleiben insbesondere hinsichtlich der Rechte des betroffenen Beamten wesentliche Übereinstimmungen zum Strafverfahrensrecht: So ist dem Beamten mit der Unterrichtung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen zu eröffnen. Gleichzeitig ist er über sein Recht, Angaben hierzu zu machen sowie über sein Schweigerecht zu belehren, sowie über sein Recht, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (§ 20 Abs. 1 BDG). Nach Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten grundsätzlich erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 30 BDG). Zudem gelten im Rahmen der Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens weiterhin diverse Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) entsprechend (u. a. bei Durchsuchung und Beschlagnahme, vgl. § 27 Abs. 1 S. 3 BDG, und hinsichtlich Zeugenpflichten, § 25 Abs. 1 S. 2 BDG).

Oftmals führen Ermittlungen wegen disziplinarischer Vergehen gleichzeitig zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beamten bzw. Soldaten oder umgekehrt, z. B. beim Vorwurf der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Körperverletzung im Amt, des sexuellen Missbrauchs von Kindern/Jugendlichen, des Besitzes kinderpornographischer/jugendpornographischer Schriften oder des Diebstahls.

In diesen Fällen ist es von elementarer Bedeutung, bei der Verteidigung von Beamten und Soldaten im Strafverfahren die disziplinarrechtliche Seite nicht aus den Augen zu verlieren: Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind nämlich im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend (§ 23 Abs. 1 BDG). Bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird, endet das Beamtenverhältnis per Gesetz mit der Rechtskraft des Urteils. Bei bestimmten Delikten, u. a. Bestechlichkeit im Amt, führt bereits eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu einem Verlust der Beamtenrechte. Gleiches gilt, wenn das Strafgericht als sogenannte Nebenfolge dem Verurteilten gemäß § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern aberkennt. Geregelt ist dies in § 24 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. § 41 Bundesbeamtengesetz (BBG). Der Strafverteidiger des Beamten muss wissen, dass die vorgenannten Strafgrenzen auch im Fall einer etwaigen Gesamtstrafenbildung bei dem Vorliegen mehrerer Taten greifen, und auf die sorgfältige Einhaltung der gesetzlichen Regeln hierzu zugunsten des verteidigten Beamten achten.

Vor diesem Hintergrund ist es für Beamte, denen ein Vergehen vorgeworfen wird, zweifelsohne sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der in beiden Rechtsgebieten kundig ist.

Das Vorstehende gilt für Soldaten im Wesentlichen ebenso, allerdings dann basierend auf dem Soldatengesetz (SG) und der Wehrdisziplinarordnung (WDO).

​ Bei weiterführenden Fragen zum Disziplinarverfahren rufen Sie mich gerne an oder senden mir eine Nachricht per E-Mail oder Kontaktformular. In der Regel ist auch die Vergabe eine kurzfristigen Termins möglich.

Patricia Ott, Rechtsanwältin

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